Der gesamte Vertragstext in die heutige Sprache übertragen
Wir, Maximilian, von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien usw. König, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, zu Lothringen, zu Brabant, zu Steyr, zu Kärnten, zu Krain, zu Limburg, zu Luxemburg und zu Geldern, Landgraf im Elsaß, Fürst zu Schwaben, Pfalzgraf zu Habsburg und zu Hennegau, Gefürsteter Graf zu Burgund, zu Flandern, zu Tirol, zu Görz, zu Artois, zu Duisburg ( in der Provinz Brabant ), zu Holland, zu Seeland, zu Pfirt, zu Kyburg, zu Namur und zu Zutphen, Markgraf des Heiligen Römischen Reichs, der Enns und zu Burgau, Herr zu Friesland, auf der Windischen Mark, zu Mecheln, zu Portenau und zu Salins usw., bekennen für uns, all unsere Erben und nachfolgenden regierenden Herren und Landesfürsten unseres Landes der Fürstlichen Grafschaft Tirol und tun öffentlich kund mit diesen Brief:
Zu Beginn unserer Regierung im Land unserer Fürstlichen Grafschaft Tirol haben wir allen Ständen darin gnädig bewilligt und zugesagt, sie bei ihren Freiheiten, Privilegien, Gerechtigkeiten, Gebräuchen, guten und alten Gewohnheiten und Herkommen bleiben zu lassen, und haben ihnen dieselben damals als angehender Regent und Landesfürst konfirmiert und bestätigt. Obwohl in ihren Freiheiten, die sie von uns und unseren Vorfahren, Fürsten und Herren zu Österreich und Grafen zu Tirol, erhielten, festgelegt ist, das sie in Kriegszeiten nur verpflichtet sind, uns einen Monat lang innerhalb und an den Grenzen des eigenen Landes zu dienen, und zwar mit Besoldung ihrerseits und Verpflegung unsererseits, und wir, wenn wir sie weiter benötigen, sie dann mit Sold und Verpflegung wie andere unsere Dienstleute halten müssen, so haben die ehrwürdigen, ehrsamen, geistlichen, andächtigen, edlen und unsere lieben Getreuen, unsere Fürsten, die Bischöfe zu Trient auch Brixen, und Vertreter der Prälaten, des Adels, der Städte und Gerichte unserer genannten Landschaft unserer Fürstlichen Grafschaft Tirol mitsamt den Untertanen und Leuten in der Herrschaft Lienz, im Pustertal und in den drei Städten und Landgerichten Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel sich aus besonderem, untertänigem, geneigten und gutem Willen, den sie zu uns als ihrem rechtsmäßigen natürlichen Herrn und regierenden Landesfürsten haben, auch ihnen selbst zu Vorteil und Nutzen, doch ohne Verzicht auf ihre Freiheiten und Privilegien und, solange sie darin nicht geschmälert werden, bezüglich der Hilfeleistung für die Verteidigung folgendes vereinbart und bewilligt:
Wenn es in naher oder ferner Zukunft geschieht, das unser Land der Grafschaft Tirol oder die zwei Stifte Trient und Brixen, desgleichen die Herrschaft Lienz, das Pustertal, die Städte oder Landgerichte Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel von ihrem Grenznachbarn oder jemand anderem angegriffen werden oder jemand eine Aggression plant, dann werden die genannten beiden Stifte, die Grafschaft Tirol, die Herrschaft Lienz mitsamt dem Pustertal, auch Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel gegen einen solchen Angriff je nach Lage der Dinge ihre Hilfe leisten und 1.000 bis 5.000, 5.000 bis 10.000, 10.000 bis 15.000 und 15.000 bis 20.000 Mann, was die volle Streitmacht ist, schicken, und es sollen ihnen dazu durch uns Hauptleute, Mustermeister und andere Amtsträger nach den Erfordernissen eines jeden Aufgebotes beigegeben und zugeordnet werden.
Die genannten beiden Bischöfe zu Trient und Brixen, auch alle Stände der Grafschaft Tirol mitsamt der Herrschaft Lienz, dem Pustertal, Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel haben sich bezüglich der Kontingentierung folgendermaßen geeinigt: Wenn 5.000 Mann veranschlagt werden, stellen die beiden Bischöfe, die Prälaten und der Adel 1.800 Mann, Städte und Gerichte 2.400 Mann, die Herrschaft Lienz und das Pustertal 500 Mann und die drei Städte und Landgerichte Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel 300 Mann, was in der Summe 5.000 Mann ergibt. Dieser Anschlag kann je nach den Erfordernissen des Krieges durch unsere Regimentsräte oder Hauptleute vermindert oder vermehrt werden, aber nicht über 20.000 Mann, was dann die ganze Streitmacht sein soll. Dabei sollen ein wohlgerüstetes Pferd eines mit Spieß Bewaffneten für drei Fußknechte und ein Reiter mit Spießzeug für zweieinhalb Knechte gerechnet werden.
Dagegen haben wir unseren erwähnten Fürsten, den Bischöfen zu Trient und Brixen, auch dem Landkomtur der Ballei des Deutschen Ordens an der Etsch und im Gebirge zugesagt, das wir, unsere Erben und Nachkommen sie und ihre Erben und Nachkommen von Truppenstellungen, die Jetzt oder künftig im Heiligen Reich von ihnen gefordert werden, entheben und sie mit ihrer Hilfe bei unserer Fürstlichen Grafschaft Tirol dem alten Herkommen entsprechend gnädig bleiben lassen wollen.
Wenn aber wegen der Übermacht der Feinde der Anschlag von 5.000 Mann nicht ausreicht, sondern uns durch der Landschaft Räte und Hauptleute eine höhere Zahl aufgeboten wird, so sollen alle Stände in dem Umfang, wie er ihnen zugeschrieben wird, den Zuzug leisten, jedoch soll die große Streitmacht 20.000 Mann und nicht mehr sein. Jeder Stand kann seine Söldner anwerben, wo er sie erlangt. Wenn aber die Prälaten und der Adel einen Mangel an Knechten haben und in solcher Eile trotz Fleißes ihre Anzahl nicht stellen können, so sollen sie unverzüglich ihren Anteil in Geld zur Anwerbung ihrer Knechte den Hauptleuten und Räten übersenden, damit bei keinem Stand ein Mangel bei der Streitmacht von 20.000 Mann oder in der festgesetzten Stärke erscheine. Es soll auch niemand auf den anderen warten oder sich weigern, sondern sofort bei Erhalt der Aufforderung ins Feld oder dorthin zuziehen, wie es die jeweiligen Aufgebote, die aber ohne Notwendigkeit nicht erfolgen sollen, anordnen. Das Kriegsvolk soll unterwegs nicht irgendwo still liegen, sondern jeden Tag mindestens vier Deutsche Meilen zurücklegen, damit nicht aus Ungehorsam Länder und Leuten Schaden zugefügt oder etwas versäumt werde.
Wenn aber die Feindesgefahr so groß und überraschend ist, das die Streitmacht von 20.000 Mann nicht rechtzeitig ins Feld kommt, und der Glockenstreich oder glaubhafte mündliche oder schriftliche Aufrufe durch die Obrigkeit und die Hauptleute diese Feindesnot verkünden, so sollen inzwischen die der Gefahr am nächsten Befindlichen aus allen Ständen mit möglichst vielen Wehrfähigen zuziehen und so lange bleiben, bis die obgenannten 20.000 Mann ins Feld kommen und das Heer den Erfordernissen nach verstärkt wird. Diejenigen, welche nach solchem Glockenstreich oder glaubhaften schriftlichen Aufforderungen nicht zuziehen, sollen an Leib und Gut bestraft werden. Doch sollen Glockenstreich und dergleichen Aufgebot nicht ohne merkliche Not und wahre Kunde vom Einfall der Feinde erfolgen.
Bei diesem Zuzug sollen alle ledigen Dienstleute und Knechte, auch Handwerker, niemand ausgenommen, der zur Wehr dem Alter nach tauglich ist, unter sonstiger Androhung der Landesverweisung ohne Sold und auf unsere Verpflegungskosten mit den Städten und Gerichten, in denen sie wohnen, ins Feld zu ziehen schuldig sein, und dieselben sollen ihnen inzwischen die Verpflegung vorstrecken, die nachmals von uns ersetzt wird. Doch sollen die obgenannten beiden Bischöfe, Prälaten, Adel, Städte und Gerichte, auch die Untertanen aus der Herrschaft Lienz, dem Pustertal, Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel, ihre Erben oder Nachkommen uns, unseren Erben oder Nachkommen gegenüber nicht schuldig und verpflichtet sein, mit solcher ihrer Hilfe des kleinen oder großen Anschlags aus unserem obgenannten Land sowie aus den Stiften, Herrschaften und Gerichten zu ziehen, sondern diese Hilfe soll einzig und allein als Hilfe zur Verteidigung, Widerstand gegen die Feinde und Bewahrung des Landes verstanden werden.
Und bei solchem Zuzug, wie er vom kleinsten bis zum größten Anschlag geschehen wird, sollen und wollen wir, unseren Erben und Nachkommen oder unser Regiment in unserem Namen allen Ständen, dazu beiden Bischöfen, auch denen von Lienz und aus dem Pustertal mitsamt denen von Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel für die Verpflegung und Fütterung wie von alters her entsprechend ihren Privilegien und Freiheiten pro Woche für einen Fußknecht einen halben Gulden und für einen Reiter einen Gulden und fünfzehn Kreuzer ab dem Auszug durch die ganze Zeit im Felde bis zur Heimkehr gnädig bezahlen und von den Ungehorsamen die Gelder ihrem Kontingent entsprechend eintreiben und sie bestrafen, wie es sich gebührt. Unsere Landschaft soll uns und unserem Kriegsvolk, das wir haben werden, Verpflegung zu freiem, feilem Kauf zuführen. Sie soll dabei unterstützt und an allen unseren Mautstellen und Zollstätten zollfrei gelassen werden bei allem, was dem Feld zugeführt oder zugetrieben wird. Wenn aber im Feld Mangel an Verpflegung auftritt und wir aus anderen Gründen während des Krieges die vier Stände damit nicht versorgen können, so sollen und wollen wir später gnädig Rückerstattung und Bezahlung der Verpflegung aufgrund der Musterzettel und der Urkunden der Hauptleute leisten, und zwar sollen für einen reisigen Knecht pro Monat fünf Gulden und für einen Fußknecht zwei Gulden in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Wir wollen auch, daß, wenn unsere Landschaft Kriegsvolk aufnimmt, einen Fußknecht für Sold und Verpflegung zusammen nicht mehr als vier rheinische Gulden im Monat gegeben werden, und zwar zu Beginn zwei rheinische Gulden als halber Monatslohn und die anderen zwei Gulden immer am Ende des halben Monats. Darüber hinaus soll unsere Landschaft den Fußknechten kein Rüstgeld zu geben schuldig sein; wenn ihnen aber Wehr oder Harnisch gegeben werden, so soll ihnen für Wehr oder Harnisch bei der zweiten Bezahlung ein angemessener Betrag abgezogen werden.
Wir haben auch unsere Landschaft hiemit zugesagt, dass wir gnädig Vorsorge treffen für die notwendigen Geschütze, Pulver, Kugeln, Werkleute, Büchsenmeister, auch Harnisch und Wehr und anderes Kriegsmaterial für das Heer. Weiters wollen wir eine Ordnung erlassen, dass die Kästen mit Getreide, Fütterung und Mehl ausreichend versehen und Verpflegung und Proviant dem Feld ausreichend zu freiem Kauf und Verkauf in angemessenem Preis zugeführt werden. Unsere Untertanen sollen uns beim Transport der Geschütze mit ihren Leuten und Pferden helfen, doch auf unsere Kosten und Zehrung und gegen geziemende Belohnung.
Wir wollen auch zu angezeigter Hilfe bis zu fünf- oder sechshundert reisige Pferde je nach der Stärke des Kriegsvolkes der Landschaft für besseren Widerstand gegen den Feind bereitstellen. Wenn jemand aus dem Zuzug der Landschaft, ein Adeliger oder ein anderer, dem Feinde ehrenhaft unterliegt und im Feld gefangengenommen wird, den sollen und wollen wir oder unsere Erben oder Nachkommen befreien und von einer Rückerstattung der Kosten des Lösegeldes entbinden. Dagegen sollen alle gefangenen Feinde uns als Fürsten von Österreich zustehen, doch die Habe, die bei denselben an Barschaft, Kleinodien, Harnisch, Pferden oder anderem gefunden wird, soll denen gehören, die sie gefangen haben, wie es Kriegsgewohnheit ist. Wenn jemandem seine Schlösser oder Gebiete durch den Feind erobert und eingenommen und nachher uns und unseren Erben oder Nachkommen mit dem Schwert, auf dem Rechtswege oder auf andere Art und Weise wieder zurückgestellt wurden, so sollen sie, seien sie Lehen, Eigen, Pfandschaft oder Wiederkauf, soll dem Verlustträger und seinen Erben von uns, unseren Erben oder Nachkommen eine gnädige Entschädigung zuerkannt werden. Wenn aber darüber keine Einigung erzielt wird, so soll die nach Kriegsrecht zu erstattende Entschädigung der Entscheidung unserer Landschaft, sobald dieselbe zusammentritt, vorbehalten sein. Dagegen sollen alle Schlösser, Märkte, Dörfer und Weiler, die man den Feinden aberobert, uns, unseren Erben und Nachkommen zustehen, aber nach einer mit unserer Landschaft zu treffenden Vereinbarung beim Land unserer Fürstlichen Grafschaft Tirol bleiben.
Im Anschlag der Prälaten und des Adels sind die Pfandschaften, die wir und unsere vorvorderen Fürsten von Österreich löblichen Gedächtnisses von dieser Grafschaft Tirol den Prälaten und Adeligen verpfändet oder auf Wiederkauf verkauft haben, auch enthalten. Damit deshalb die genannten Bischöfe, auch die Prälaten und der Adel in ihrem Anschlag nicht beschwert werden, wenn Pfandschaften abgelöst werden, so sagen wir ihnen hiemit zu, wenn wir, unsere Erben oder Nachkommen eine solche Pfandschaft, die derzeit in den Anschlag beider Bischöfe, der Prälaten und Adeligen einbezogen ist, ablösen oder sonst durch Käufe, Heimfälle oder auf andere Art Gülten oder Güter an uns bringen, so wollen wir, weil es uns, dem Land und den Leuten zugute kommt, diesen Anschlag aus den Ämtern, Renten, Gülten und Gütern, auch aus den Einkünften derselben Pfandschaften oder anderer Güter entrichten und erstatten. Dies soll den genannten Bischöfen und den zwei Ständen zustatten kommen. Denen, welche solche Pfandschaften abgelöst werden, soll die Anzahl der abgelösten, abgekauften oder angefallenen Gülten und Güter im Anschlag entsprechend abgezogen werden.
Nachdem denen aus der Herrschaft Lienz und aus dem Pustertal beim Anschlag der 5.000 Mann 500 Mann auferlegt sind beziehungsweise eine größere oder kleinere Zahl, so sollen sie ihren Anschlag von allen Ständen in ihrer Gegend und selbst auf alle Stände gleichmäßig verteilen und sich selbst untereinander einigen. Es sollen auch alle, die Gülten im Pustertal haben, es seien Bischöfe, Prälaten, Adelige oder andere, daselbst Pustertal oder außer Landes sesshaft, bei diesem Anschlag einbezogen und niemand ausgenommen sein und nach Anzahl ihrer Gülten gebührend mitveranschlagt werden. Die aber von den Prälaten und vom Adel aus diesem unserem Land der Fürstlichen Grafschaft Tirol, die zu Zeiten der Regierung Erzherzog Sigmunds löblichen Gedächtnisses von ihren Gülten, die sie da haben, hier im Land der Fürstlichen Grafschaft Tirol Steuern und Kriegsdienst geleistet haben, sollen damit hier veranschlagt werden. Die anderen aber, die dem Grafen Leonhard von Görz löblichen Gedächtnisses dort Kriegsdienst und Hilfe geleistet haben, sollen weiterhin dort im Anschlag bleiben.
Nachdem man bisher über das Vermögen der Herrschaft Lienz, des Pustertales, der Gerichte Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel kein genaues Wissen hat, ihnen aber 800 Mann beziehungsweise eine größere oder kleinere Zahl auferlegt hat, so soll die Aufteilung auf die dortigen Stände entsprechend jener auf die Stände dieses Landes in gebührender Weise geschehen. Sollte sich herausstellen, dass der Anschlag zu niedrig angesetzt ist, soll er erhöht werden. Wenn aber der Anschlag zu hoch angesetzt wurde, soll er verringert werden. Wenn ein Vorteil gefunden wird, soll allen Ständen zugute kommen. Wenn aber ein Abgang festgestellt wird, soll er allen in ihrem Anschlag ohne Nachteil und ohne Schaden sein, und keiner der Stände soll ihn erstatten oder tragen müssen.
Jene aus der Herrschaft Lienz und aus dem Pustertal können, wenn von den Venezianern oder anderen an ihren Grenzen Krieg entfacht wird, ihre auferlegte Anzahl zur Sicherung ihrer Pässe, soviel nötig ist, dort behalten. Dazu soll ihnen von der Landschaft der Grafschaft Tirol, wenn sie Mangel haben oder der Hilfe bedürfen, treuer Beistand geleistet werden. Wenn aber der Krieg nicht so nahe und es nicht nötig ist, ihre auferlegte Anzahl daheim zur Sicherung ihrer Grenzen zu behalten, so sollen sie ihr Kontingent zum anderen Kriegsvolk der Landschaft oder dorthin, wohin sie im Lande beschieden werden, schicken.
Wenn die beiden Stifte Trient und Brixen von jemanden überfallen werden, so sollen ihnen die vier Stände der Grafschaft Tirol, der Herrschaft Lienz und des Pustertals, auch der drei Städte und Landgerichte Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel zur Rettung und Widerstand gegen den Feind beistehen und helfen in gleichem Maße wie anderen der Landschaft Tirol. Wenn aber die zwei Stifte ihr Volk in das Feld schicken wie andere, so soll ihnen ihr Fähnlein, welches sie verwenden, gelassen und nicht genommen werden.
Weil viele Fürsten, Prälaten, Adelige und andere innerhalb und außerhalb des Landes ansässig sind und in den Herrschaften Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel Gülten haben, so ist unsere Meinung, dass diese Fürsten, Prälaten, Adeligen und anderen ihre Gülten im Anschlag der Prälaten und der Ritterschaft im Lande versteuern sollen. Was sie aber aus ihren Freistiftgütern haben, davon sollten sie im Rahmen des Anschlags der drei Städte und Gerichte Kriegsdienst und Steuern leisten.
Hinsichtlich der Bergwerke haben wir unserer Landschaft zugesagt, wenn die Stände mit 20.000 Mann zuziehen, wollen wir bei den Erzknappen und allen Bergwerksverwandten darauf achten und Verfügung treffen, dass dieselben auch zur Rettung von Land und Leuten zuziehen, auf unsere Verpflegung, aber ohne Sold.
Was die Burgfrieder in diesem unserem Land der Grafschaft Tirol betrifft, so sollen diese schuldig sein, wie andere von unserer Landschaft Kriegsdienst zu leisten, es sei denn, die Feinde liegen bedrohlich vor oder bei einem Schloss. In diesem Fall sollen sie nach Aufforderung durch ihren Herrn helfen, das Schloss zu halten, und währenddessen nicht schuldig sein, ins Feld zu ziehen, aber in allen Landsteuern sollen sie lediglich den halben Anschlag geben.
Es sollen auch die Befestigungsanlagen an den Grenzen des Landes durch etliche von unserem Regiment hiezu verordnete Sachverständige besichtigt und veranschlagt, auch nach dem Gutachten derselben befestigt und gebaut werden, damit das ganze Land vor Überfall und Vergewaltigung behütet werde. Dazu soll nach Befinden des jüngsten Landtages das Geld, welches von den Ungehorsamen eingezogen wird, verwendet werden. Wenn wir selbst nicht im Lande sind, so wollen wir immer gnädig gute Ordnung erlassen, dass die Grenzen unseres Landes ausreichend gesichert sind, damit uns, auch unserem Land und unseren Leuten dadurch kein Nachteil zugefügt wird. Damit obgenannte beide Stifte, auch unsere Grafschaft Tirol, die Herrschaft Lienz, das Pustertal, die Städte und Landgerichte Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel von Überlastung und Beschwerlichkeiten erleichtert, auch für ihre getreue, untertänige Dienstbarkeit bedankt und wieder beruhigt werden, so versprechen wir ihnen wissentlich kraft dieses Briefes, dass wir, unsere Erben und Nachkommen hinfür durch unser Land, die Stifte, Herrschaft, Städte und Gerichte, wie sie vorher genannt sind, ohne ihr besonderes Wissen und Bewilligen keinem Krieg anfangen sollen oder wollen.
Ferner ordnen wir bezüglich der Ungehorsamen, die ihre Anzahl in den vorausgegangenen und jüngsten Kriegszügen und Steuerleistungen nicht gestellt und entrichtet haben, oder für den Fall, dass künftighin bei den Anschlägen Ungehorsam auftritt, an: Gegen die im Inntal soll durch unser Regiment zu Innsbruck vorgegangen werden. Für diejenigen, welche im Land an der Etsch auf solche Weise ungehorsam waren, haben der Landeshauptmann und die Mustermeister das Recht, sie vorzuladen und von allen Ständen Abrechnung zu verlangen und durchzuführen. Die Summe, die sie von den Ungehorsamen eintreiben, ist für die Grenzbefestigung zu verwenden. Außerdem soll denen, die nicht an den Grenzen wohnen und in Notlagen des Landes mit größerem als dem vorgeschriebenen Aufgebot zugezogen sind, zu Calliano und in der Zeit seither, wie es in den Musterungslisten und Schriftstücken der Hauptleute zu finden ist, ein gebührender Kostenersatz gewährt werden. Denen, die nach dieser Vorladung weiter ungehorsam sind, soll keine weitere Ausrede gestattet werden, sondern gegen sie soll wegen des Ungehorsams und des ausständigen Geldes vorgegangen werden.
Es sollen auch beide Bischöfe, die Prälaten und der Adel miteinander, desgleichen auch die Städte und Gerichte sich untereinander wegen der Feuerstätten einigen, und die Reichen sollen nach ihrem Vermögen die Kosten für die Armen tragen, damit die Anzahl der Feuerstätten erhalten bleibt. Wenn sie sich aber jetzt oder bei künftigen Anschlägen nicht einigen können, so soll unser Regiment zu Innsbruck auf ihr Ersuchen und Begehren etliche neutrale verständige Leute dazu verordnen, die sich an Ort und Stelle begeben, sich informieren und die Vollmacht haben, zu entscheiden. Wir haben ihnen auch zugesagt und gnädig bewilligt, dass wir, was durch eine solche Erkundigung, Bereisung der Gerichte und Beschreibung der Feuerstätten und Gülten an Diäten entsteht, bezahlen wollen. Doch soll unter 150 rheinischen Gulden keine Feuerstätte als eine ganze gerechnet werden.
Weil sich Städte und Gerichte beschweren, dass durch das Stift Brixen und aus dem Pustertal etliche Gerichte von der Grafschaft Tirol entzogen werden, so wollen wir, dass die, welche vormals zur Grafschaft Tirol gehört und hier Steuern bezahlt und Kriegsdienst geleistet haben, auch künftig hier dazugerechnet und bei Kriegsdiensten und Steuern veranschlagt werden.
Viele Stifte, Gotteshäuser, Prälaten, Adelige und andere, die außerhalb des Landes der Grafschaft Tirol, auch der Stifte Trient und Brixen, der Herrschaft Lienz und des Pustertals ansässig sind, haben darin Renten, Zinsen, Nutzungen, Gülten und Güter, und sie sind in Kriegsläufen und anderen Obliegenheiten der ganzen Landschaft mitveranschlagt werden. Damit aber wegen der Abwesenheit derselben, weil die Umstände keinen Aufschub zulassen, nichts versäumt wird, sollen ausländische Personen an jenen Orten, wo sie den größeren Teil ihrer Renten, Zinse, Nutzungen, Gülten und Güter haben, bevollmächtigte Prokuratoren oder Amtleute einsetzen. Wie sie veranlagt werden, mit Kriegsvolk oder Geld, das haben sie zu stellen und zu bezahlen. Wenn dies nicht geschieht, soll der Pfleger oder Richter an jenem Ort, wo die Renten, Zinse, Nutzungen, Gülten und Güter gelegen sind, einheben, was darauf angeschlagen ist, und damit die Söldner oder die Steuern bezahlen.
Desgleichen sollen auch jene, die Zinse und Gülten auf unsere Kammer oder in unseren Ämtern haben und diese sonst nicht mit ihrem Hab und Gut versteuern, davon gebührend veranschlagt werden, sofern sie nicht in den Verschreibungen ausdrücklich davon befreit sind.
Etliche Untertanen beschweren sich und zeigen an, dass in den Ämter von Amtleuten zu viel eingefordert werde. Weil aber die Gebräuche und das alte Herkommen in den Ämtern ungleich sind und in den Urbaren und Verleihbriefen im allgemeinen verzeichnet und auch sonst bekannt ist, mit welchem Maß ein jeder zinsen und wieder verkaufen soll, so hat es weiterhin dabei zu verbleiben. Welcher oder welche aber entgegen dem alten Gebrauch, dem Urbar oder der Gerechtigkeit beschwert werden, derselbe oder dieselben können gegen diejenigen, von denen sie beschwert werden, bei uns oder unserem Regiment Klage erheben. Da wird ihnen der Billigkeit nach Abhilfe zuteil, und die, welche falsch gehandelt haben, werden bestraft. In allen Gerichten sollen jährlich alle Waagen, die deutschen, wienerischen und welschen Gewichte, dazu alle kleinen und großen Korn- und Weinmaße geeicht und darin gute Ordnung gehalten werden.
Bezüglich der Renten, Zinse, Nutzungen, Gülten, Häuser und anderen Güter, welche Prälaten und Adelige von Leuten aus Städten und Gerichten und umgekehrt kaufen, sollen diese Renten, Zinse, Nutzungen, Gülten und Häuser oder anderen Güter ohne Berücksichtigung solcher Besitzerwechsel zu Steuer und Kriegsdienst veranlagt werden mit dem jeweiligen Stand, es sei jener der Prälaten, des Adels, der Städte oder der Gerichte, zu dem sie jetzt gehören und versteuert werden, wie dies auf dem Landtag zu Bozen im Jahre 1500 beschlossen wurde. Sollte sich aber jemand dieser Regelung widersetzen und sich nicht danach richten, derselbe oder dieselben sollen von der Obrigkeit dazu verhalten werden. Damit aber alle Stände über eine solche Veränderung und über einen solchen Verkauf informiert werden können, soll ein jeder, der Renten, Zinse, Gülten oder Güter von Prälaten oder Adeligen kauft, diesen Kauf unserer tirolischen Kanzlei zu Innsbruck oder unserem Hauptmann an der Etsch mitteilen, was dort dann in ein Buch einzutragen ist. Wer aber etwas von denen aus den Städten und Gerichten kauft, das vorher mit jenen gesteuert hat, der soll dies in den Städten dem Bürgermeister und dem Steuereinnehmer und den Gerichten dem Richter und dem Steuereinnehmer mitteilen, damit der Anschlag entsprechend gemacht werden kann, bei sonstigen Verlust des Gekauften, das dann von der Obrigkeit einzuziehen und für die Landesbefestigungen zu verwenden ist.
Da sich die Untertanen über die Gesellschaften beklagen, dass sie von ihnen bedrückt werden, ist unsere Meinung, sie sollen solches uns oder unserem Regiment zu Innsbruck anzeigen, so wollen wir ihnen je nach Sachlage gnädige Abhilfe schaffen.
Weil die Landschaft uns ersucht und begehrt, keinen Heiratszwang auszuüben und gemäß ihren Privilegien niemanden gegen seinen Willen zur Verehelichung zu nötigen, haben wir ihnen zu erkennen gegeben, dass wir aus Gnaden auf Ansuchen Empfehlungsschreiben ergehen lassen, wenn aber jemand die Heirat nicht eingehen will, so wollen wir gegen denselben keine Ungnade walten lassen und damit niemanden entgegen den Freiheiten bedrängen und beschweren.
Die Allmenden, die den Gerichten und Städten zugehören, sollen ohne Wissen der Gerichtsherren oder des Pflegers, im Inntal ohne Wissen und Willen des Pflegers, Richters und Forstmeisters und auch der Untertanen, denen die Allmenden zugehören, auf keinerlei Art und Weise eingezäunt werden. Die Übertreter sollen bestraft werden. Wir wollen auch gnädig verordnen und darauf bedacht sein, dass das Laubholz nicht überhand nimmt und den Untertanen nicht die Weideflächen zuwachsen.
Nachdem mancherlei Münze in dieses Land gebracht und die gute Münze weggeführt wird, ist bezüglich des Münzwesen unsere Meinung, dass alle fremden, ins Land kommenden Münzen in ihren Wert bestimmt, ihr wahrer Wert bekanntgegeben und sie dementsprechend gehandelt werden sollen. Jene Münzen, die ganz schlecht sind und die zu nehmen nachteilig wäre, sollen öffentlich verboten werden.
Kriegknechte, die durch das Land ziehen und den Leuten nichts zahlen oder sie auf andere Art bedrängen, sollen von Adeligen, Städten und Gerichten, auch Pflegern und Richtern der Bestrafung zugeführt werden. Es sollen auch die Hauptleute die Knechte nicht ungeordnet ziehen lassen, sondern in Rotten unter Rottmeistern, die gemeinsam mit den Hauptleuten und den Doppelsöldner auf Ordnung achten, damit niemand durch die Kriegsknechte geschädigt werde.
Ferner ordnen wir an, dass niemand im Lande ohne Grund seines berechtigt innehabenden Amtes enthoben werde, im Zweifelsfalle soll unser Regiment entscheiden.
Kein fremder Wein soll entgegen dem alten Herkommen und den Privilegien in das Land eingeführt werden.
Weil sich etliche von den Städten und Gerichten beklagen, dass sie in unbilliger Weise mit Zöllen belastet werden, so ist unsere Meinung, dies nicht zu gestatten. Diejenigen, welche entgegen dem alten Brauch und Herkommen belastet werden, mögen vor uns oder unseren Regiment zu Innsbruck Anklage erheben, bei welchen Zöllen sie gegen ihr Recht und den alten Gebrauch beschwert werden. Wir oder unser Regiment wollen ihnen dann darin gnädig Abhilfe schaffen. Was die zwei Stände der Prälaten und des Adels im Etschland betrifft, haben wir ihnen, weil sie laut ihrer Kundschaftsbriefe und unserer Zollregister seit etwa fünfzig oder sechzig Jahren Zoll- und Mautfreiheit bei unseren Zöllen und Ämtern zu Bozen, Passeier, Sigmundskron, Unterrain und Töll gehabt haben, gnädig das Folgende bewilligt und zugelassen: Was diese Prälaten und Adeligen für ihren Eigenbedarf und von ihren Zinsen in ihre Keller führen und einlegen, auch von dem, was sie in Städten und Märkten für den Bedarf ihres Haushaltes einkaufen und heimführen oder heimtragen lassen, davon brauchen sie an unseren Maut- und Zollstellen keinen Zoll geben. Doch schließen wir davon jene aus, die innerhalb der letzten dreißig Jahren adelig geworden sind.
So haben wir die vorgenannten Ordnungen und Artikel, die unsere Landschaft beschlossen und sich darüber geeinigt hat, zu gnädigem Wohlgefallen angenommen und sie für uns, unsere Erben und nachkommenden regierenden Herren und Landesfürsten unserer Grafschaft Tirol mit allen ihren Inhalten und Betreffen konfirmiert und bestätigt, auch dabei ihnen und ihren Erben und Nachkommen zugesagt und bewilligt, alles das, was uns, unseren Erben und Nachkommen, wie oben steht, hierin gebühret, stetig und fest einzuhalten, und wir konfirmieren, bestätigen, sagen zu und bewilligen ihnen hiemit all dies wissentlich kraft dieses Briefes. Wir ordnen an und wollen, dass dem in allen Artikeln und in jedem einzelnen Artikel gänzlich nachgekommen und alles so vollzogen wird.
Doch soll diese Ordnung, Satzung und Bewilligung und dieser Vertrag uns, unseren Erben und nachkommenden regierenden Herren und Landesfürsten der Grafschaft Tirol, den beiden Stiften Trient und Brixen, den vier Ständen, den Prälaten und dem Adel unserer Landschaft der Grafschaft Tirol, der Herrschaft Lienz und Pustertal, auch den Städten und Landgerichten Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel in allem anderen an unseren und ihren Obrigkeitsrechten, Freiheiten, Privilegien, Gebräuchen, guten altem Herkommen und Gewohnheiten unvergriffen und ohne Schaden sein. Alles getreulich und ohne Gefährde.
Zur Beurkundung haben wir unser Siegel an diesen Brief hängen lassen, der gegeben ist zu Innsbruck am 23. Juni nach Christi Geburt im 1511. Jahr, unserer Reiche des Römischen im 26. und des Ungarischem im 22. Jahr.
(Es folgen darunter links das eigenhändige Handzeichen Maximilians I. ,die sogenannte kleine Signatur, rechts der Auftragsvermerk, rechts unter diesem die Unterschrift des Hofkanzlers Zyprian von Serntein)